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Arch. DI Martina Reiter
staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin
Zintberg 19g, 6130 Schwaz

+43 677 6365 34 36
contact@reiter.archi 
UID-Nummer:  ATU80870336

Architekturbüro, Befugnis verliehen in Österreich
Mitglied der Kammer für Ziviltechniker:innen für Tirol und Vorarlberg
Berufsrecht: Ziviltechnikergesetz idgF

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Verantwortliche
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Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Bearbeitung von Anfragen) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einem sicheren und funktionsfähigen Webauftritt).

Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Außerdem steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu.

AGB

1.      Gegenstand des Auftrags
Gegenstand des Auftrags sind die im Honorarangebot beschriebenen und im Leistungsbild LM.OA.2 definierten Leistungen, die für das Projekt erbracht werden.

2.     Vertragsabschluss und -grundlagen
Für den Fall der Annahme dieses Angebots gelten folgende Grundlagen in nachstehender Reihenfolge:
2.1 Das beigeschlossene Honorarangebot
2.2 Die AGB-ZT
2.3 Das Leistungsbild Objektplanung (LM.OA.2) aus LM.VM 2023
2.4 Die Allgemeinen Regelungen (LM.VM.AR) aus LM.VM 2023
2.5 Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

3.     Leistungsumfang / Mehrleistungen
3.1 Die AN wird mit den im Honorarangebot genannten Leistungen beauftragt.
3.2 Wenn die AG die AN mit nicht von diesem Auftrag umfassten Leistungen beauftragt, sind diese gesondert zu honorieren. Soweit die AN jedoch jedenfalls notwendige Leistungen zum Vorteil des AG oder zur Abwehr von Nachteilen für den AG erbringt, so gebührt der AN für die erbrachten Leistungen ein angemessenes Honorar gemäß LM.VM idgF.

4.     Vorleistung bzw. Mitwirkungspflicht der AG
4.1 Die AG und die AN werden einander laufend über wesentliche, das Vertragsverhältnis und dessen Erfüllung betreffende Vorfälle unterrichten.
4.2 Die AG wird notwendige Entscheidungen kurzfristig und rechtzeitig treffen und diese der AN mitteilen.

5.     Honorar
5.1 Die Leistungen der AN werden gemäß Honorarangebot vergütet. Das Honorar bezieht sich auf den angegebenen Umfang der Leistungen.
5.2 Mehrleistungen durch Zusatzauftrag oder durch Änderungen, die nicht durch die AN verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Wünsche der AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
5.3 Barauslagen sind nicht im vereinbarten Honorar enthalten und werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

6.     Zahlungsbedingungen
6.1 Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
6.2 Die AN ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
6.3 Alle Nachlässe werden nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Bezahlung sämtlicher (Teil)Rechnungen gewährt. Der vereinbarte Nachlass ist demnach erst im Zuge der Schlussrechnungslegung in Abzug zu bringen.

7.     Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltung
7.1 Forderungen gegen die AN dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Pkt. 7.1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
7.2 Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit der Honorarforderung der AN sowie die Zurückbehaltung des Honorars der AN oder eines Teils davon sind unzulässig. Für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des KSchG gelten die dort festgelegten Regelungen.
7.3 Bei Zahlungsverzug der AG ist die AN von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern und gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8.     Vollmacht
8.1 Die AN wird nach Maßgabe des erteilten Auftrags die Ermächtigung zur Vertretung der AG gegenüber Dritten erteilt.
8.2 Die AN erhält von der AG eine schriftliche Vollmachtsurkunde um das Vollmachtsverhältnis gegenüber Behörden, Anrainern, beteiligten Professionisten sowie sonstigen Dritten nachweisen zu können.

9.     vorzeitige Beendigung des Vertrags
Erfolgt die Beendigung des Vertrags aus einem Grund, den die AG zu vertreten hat, gebührt der AN neben dem Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zusätzlich ein Abschlagshonorar von 20% der offenen Auftragssumme.

10.    Urheberrecht
10.1 Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von der AN angefertigten Leistungen verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei der AN. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werks bzw. des Nachbaus durch Dritte.
10.2 Die AG hat das Recht, die Pläne für das gegenständliche Projekt im Rahmen der Ausführung dieses Werkes zu verwerten, wenn die AG den vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Abgeltung der Honoraransprüche nachgekommen ist. Von diesem Recht ist nur die einmalige, plan- und vertragskonforme Ausführung umfasst.
10.3 Die AN ist berechtigt, die AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk den Namen der AN anzuführen. Die AN hat das Recht, der AG die Veröffentlichung unter Namensangabe der AN zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne die Zustimmung der AN abgeändert wird.

11.    Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen
11.1 Die Aufbewahrungspflicht der AN endet grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an die AG.
11.2 Die AN ist verpflichtet, der AG über Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen in veränderbarer digitaler Form (z.B. DWG) gegen Kostenersatz auszufolgen. Für diesen Fall trifft die AN keine wie immer geartete Haftung für die übergebenen Unterlagen.

12.    Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
12.1 Die AG nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch die AN verwendet werden dürfen.
12.2 Die AN hat das Recht, bei festgestellten Planungsmängeln mit deren Behebung beauftragt zu werden.
12.3 Gewährleistungsansprüche der AG erfüllt die AN bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach ihrer Wahl entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn die AN mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.

13.    Schadenersatz
13.1 Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat die AG zu beweisen.
13.2 Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung der Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Betreffend Pkt. 11.1 und 11.2 gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des KSchG die dort festgelegten Regelungen.

14.    Rechtswahl, Gerichtsstand
Es wird vereinbart, dass für Streitigkeiten ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen anzuwenden ist. Die Vertragssprache ist deutsch. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Kanzleisitz der AN vereinbart. Pkt. 14 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

15.    Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Kanzleisitz der AN.

16.    Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen.