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Arch. DI Martina Reiter
staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin
Zintberg 19g, 6130 Schwaz
+43 677 6365 34
36
contact@reiter.archi
UID-Nummer: ATU80870336
Architekturbüro, Befugnis verliehen in Österreich
Mitglied der Kammer für Ziviltechniker:innen für Tirol und
Vorarlberg
Berufsrecht: Ziviltechnikergesetz
idgF
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1.
Gegenstand des Auftrags
Gegenstand des Auftrags sind
die im Honorarangebot beschriebenen und im Leistungsbild
LM.OA.2 definierten Leistungen, die für das Projekt erbracht
werden.
2.
Vertragsabschluss und -grundlagen
Für den Fall der Annahme
dieses Angebots gelten folgende Grundlagen in nachstehender
Reihenfolge:
2.1 Das beigeschlossene
Honorarangebot
2.2 Die AGB-ZT
2.3 Das Leistungsbild
Objektplanung (LM.OA.2) aus LM.VM 2023
2.4 Die Allgemeinen
Regelungen (LM.VM.AR) aus LM.VM 2023
2.5 Die maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen
3.
Leistungsumfang / Mehrleistungen
3.1 Die AN wird mit den im
Honorarangebot genannten Leistungen beauftragt.
3.2 Wenn die AG die AN mit
nicht von diesem Auftrag umfassten Leistungen beauftragt, sind
diese gesondert zu honorieren. Soweit die AN jedoch jedenfalls
notwendige Leistungen zum Vorteil des AG oder zur Abwehr von
Nachteilen für den AG erbringt, so gebührt der AN für die
erbrachten Leistungen ein angemessenes Honorar gemäß LM.VM
idgF.
4.
Vorleistung bzw. Mitwirkungspflicht der AG
4.1 Die AG und die AN werden
einander laufend über wesentliche, das Vertragsverhältnis und
dessen Erfüllung betreffende Vorfälle
unterrichten.
4.2 Die AG wird notwendige
Entscheidungen kurzfristig und rechtzeitig treffen und diese
der AN mitteilen.
5.
Honorar
5.1 Die Leistungen der AN
werden gemäß Honorarangebot vergütet. Das Honorar bezieht sich
auf den angegebenen Umfang der Leistungen.
5.2 Mehrleistungen durch
Zusatzauftrag oder durch Änderungen, die nicht durch die AN
verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen,
Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge
geänderter Wünsche der AG, sind entsprechend dem erhöhten
Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
5.3 Barauslagen sind nicht
im vereinbarten Honorar enthalten und werden gesondert nach
tatsächlichem Aufwand verrechnet.
6.
Zahlungsbedingungen
6.1 Ohne besondere
Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht
zulässig.
6.2 Die AN ist berechtigt,
Teilrechnungen zu stellen.
6.3 Alle Nachlässe werden
nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Bezahlung
sämtlicher (Teil)Rechnungen gewährt. Der vereinbarte Nachlass
ist demnach erst im Zuge der Schlussrechnungslegung in Abzug zu
bringen.
7.
Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltung
7.1 Forderungen gegen die AN
dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht
abgetreten werden. Pkt. 7.1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
7.2 Die Aufrechnung
allfälliger Gegenforderungen mit der Honorarforderung der AN
sowie die Zurückbehaltung des Honorars der AN oder eines Teils
davon sind unzulässig. Für Verträge mit VerbraucherInnen im
Sinne des KSchG gelten die dort festgelegten
Regelungen.
7.3 Bei Zahlungsverzug der
AG ist die AN von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern und
gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
8.
Vollmacht
8.1 Die AN wird nach Maßgabe
des erteilten Auftrags die Ermächtigung zur Vertretung der AG
gegenüber Dritten erteilt.
8.2 Die AN erhält von der AG
eine schriftliche Vollmachtsurkunde um das Vollmachtsverhältnis
gegenüber Behörden, Anrainern, beteiligten Professionisten
sowie sonstigen Dritten nachweisen zu können.
9.
vorzeitige Beendigung des Vertrags
Erfolgt die Beendigung des
Vertrags aus einem Grund, den die AG zu vertreten hat, gebührt
der AN neben dem Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt
erbrachten Leistungen zusätzlich ein Abschlagshonorar von 20%
der offenen Auftragssumme.
10.
Urheberrecht
10.1 Das Urheberrecht und
die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von der AN
angefertigten Leistungen verbleiben auch nach Zahlung des
Entgelts bei der AN. Davon umfasst ist insbesondere auch das
Recht der Ausführung oder Abänderung des Werks bzw. des
Nachbaus durch Dritte.
10.2 Die AG hat das Recht,
die Pläne für das gegenständliche Projekt im Rahmen der
Ausführung dieses Werkes zu verwerten, wenn die AG den
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Abgeltung der
Honoraransprüche nachgekommen ist. Von diesem Recht ist nur die
einmalige, plan- und vertragskonforme Ausführung
umfasst.
10.3 Die AN ist berechtigt,
die AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Werk den Namen der AN anzuführen. Die
AN hat das Recht, der AG die Veröffentlichung unter
Namensangabe der AN zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis
vorzeitig endet oder das Projekt nachträglich ohne die
Zustimmung der AN abgeändert wird.
11.
Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen
11.1 Die
Aufbewahrungspflicht der AN endet grundsätzlich sieben Jahre
nach Legung der Schlusshonorarnote an die AG.
11.2 Die AN ist
verpflichtet, der AG über Verlangen Vervielfältigungen der
Unterlagen in veränderbarer digitaler Form (z.B. DWG) gegen
Kostenersatz auszufolgen. Für diesen Fall trifft die AN keine
wie immer geartete Haftung für die übergebenen
Unterlagen.
12.
Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
12.1 Die AG nimmt zur
Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach
allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und
ausdrücklicher Freigabe durch die AN verwendet werden
dürfen.
12.2 Die AN hat das Recht,
bei festgestellten Planungsmängeln mit deren Behebung
beauftragt zu werden.
12.3
Gewährleistungsansprüche der AG erfüllt die AN bei Vorliegen
eines behebbaren Mangels nach ihrer Wahl entweder durch
Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder
Preisminderung. Schadenersatzansprüche der AG, die auf Behebung
des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn
die AN mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug
geraten ist.
13.
Schadenersatz
13.1 Sämtliche
Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober
Fahrlässigkeit hat die AG zu beweisen.
13.2 Schadenersatzansprüche
verjähren zwei Jahre ab Beendigung der Tätigkeit, spätestens
jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote,
sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
Betreffend Pkt. 11.1 und 11.2 gelten für Verträge mit
VerbraucherInnen im Sinne des KSchG die dort festgelegten
Regelungen.
14.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Es wird vereinbart, dass für
Streitigkeiten ausschließlich österreichisches Recht unter
Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen anzuwenden ist. Die
Vertragssprache ist deutsch. Als ausschließlicher Gerichtsstand
wird der Kanzleisitz der AN vereinbart. Pkt. 14 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
15.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der
Kanzleisitz der AN.
16.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies
ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame
Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame
Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich
entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht
ausreichende vertragliche Regelungen.

